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Präambel

Das Netzwerk des Soldan Moot Court Alumni und Förderer Universität Hamburg e.V. soll zukünftige Generationen von Teilnehmenden in ihrer Vorbereitung auf den Soldan Moot Court unterstützen. Dabei sollen die Teilnehmenden von den Erfahrungen der Alumni profitieren und die Tradition der Teilnahme erfolgreich fortsetzen. Das Netzwerk soll Teilnehmenden sowie Alumni und Förderern ermöglichen, sich effektiv miteinander zu vernetzen und so den fachlichen Austausch fördern.

Es soll stets das Ziel des Vereins sein, diese Idee zu fördern. Erfahrungen und Wissen der letzten Jahre sollen mit dem Ende der Teilnahme am Soldan Moot Court nicht verloren gehen, sondern von Jahr zu Jahr und von Team zu Team weitergereicht werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Verein künftig als kontinuierlicher Ansprechpartner für die Universität Hamburg bereitstehen, und die Teilnahme der Teams am Soldan Moot Court nicht nur fördern, sondern aktiv begleiten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen „Soldan Moot Court Alumni und Förderer Universität Hamburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „Soldan Moot Court Alumni und Förderer Universität Hamburg e.V.“.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung insbesondere durch Teilnahme am Soldan Moot Court im anwaltlichen Berufs- und Zivilrecht (folgend Soldan Moot Court) durch Studierende der Universität Hamburg sowie die Förderung des Austauschs zwischen aktiven Teilnehmenden, Alumni und Förderern.

  2. Der Satzungszweck wird dabei insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Förderung der erfolgreichen Teilnahme der Teams der Universität Hamburg am Soldan Moot Court.

  3. Hierzu zählen beispielsweise, aber nicht abschließend:

    1. die Unterstützung aller teilnehmenden Teams am Soldan Moot Court der Universität Hamburg bei eventuellen notwendigen Reise-, Übernachtungs-, und Verpflegungskosten;

    2. die Unterstützung aller teilnehmenden Teams am Soldan Moot Court der Universität Hamburg durch die Organisation und ggf. Finanzierung von Seminaren oder Workshops, auch in Kooperation mit Kanzleien;

    3. die Unterstützung aller teilnehmenden Teams am Soldan Moot Court der Universität Hamburg durch die Organisation und ggf. die Finanzierung von Probepleadings mit Kanzleien und/oder anderen Universitäten und deren teilnehmenden Teams;

    4. die Finanzierung nach Beschluss des Vorstandes von geeigneten Personen, die Teams von Studierenden der Universität Hamburg bei der Teilnahme am Soldan Moot Court anleiten (Coaches);

    5. Durchführung von Veranstaltungen und Events die der Verein geeignet sieht eine Steigerung des Teamgefühls herbeizuführen sowie die Übernahme der hierzu anfallenden Kosten;

    6. Durchführung von Veranstaltungen zur Weiterbildung der Vereinsmitglieder und der teilnehmenden Teams am Soldan Moot Court der Universität Hamburg sowie die Übernahme der hierzu anfallenden Kosten;

    7. Beschaffung von Literatur sowie Zugang zu Datenbanken, die Teilnehmer und Coaches für die Durchführung des Soldan Moot Courts benötigen. 

  4. Durch die in § 2 Nr. 3 der Satzung genannten möglichen finanziellen Unterstützungen möchte der Verein die Teilnahme der studentischen Teams absichern und so die finanzielle Eigenleistung der Studierenden verringern; dies nicht zuletzt, um einen Beitrag zur Chancengleichheit der Studierenden zu leisten. Die tatsächlich angefallenen Kosten werden in Absprache und nach Beschluss des Vorstandes aussschließlich gegen Belegvorlage erstattet. Die Mitgliedschaft im Verein ist keine Voraussetzung für die Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten nach § 2 Nr. 4 S. 2 der Satzung. 

  5. Seinen Mitgliedern bietet der Verein ein Netzwerk zum fachlichen Austausch.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Abweichend von Punkt 3. kann die Mitgliederversammlung beschließen den Teamcoaches eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, sofern diese nicht bereits durch die Universität Hamburg Geldmittel erhalten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den per Textform Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der/die Antragssteller/in in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem Soldan Moot Court steht. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  3. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugewiesen. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht weniger als 2 Jahre in Rückstand ist. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.

  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht

    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

    3. wegen groben schädlichen Verhaltens.

  5. Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für Studierende, Promovierende und Rechtsreferendare kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag festgelegt werden. Ein entsprechender Nachweis für die Ermäßigung ist bei Antragsstellung sowie auf erstes Anfordern des Vereins beizubringen.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung jährlich durch Beschluss für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt. Soweit kein Beschluss diesbezüglich ergeht, verbleibt der Mitgliedsbeitrag auf dem letztfestgelegten Stand. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01. Februar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. In dem Fall, dass eine Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres beginnt, ist der Mitgliedsbeitrag mit Beitritt für das gesamte Jahr zu entrichten.

  3. Der Vorstand ist nicht von der Beitragspflicht befreit.

  4. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen befreit werden.

  5. Für juristische Personen wird der Jahresbeitrag individuell mit dem Vorstand vereinbart.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet den jeweiligen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem/der Vorsitzenden

    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

    3.  zwei Finanzvorständen

    4. einer durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl an stimmberechtigten Beisitzern aus den Bereichen der universitären Lehre, der Studierendenschaft sowie der Anwaltschaft. Sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt, kann die Anzahl der Beisitzer auch auf null reduziert werden.

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Finanzvorständen. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende/n und die Finanzvorstände vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n von ihrem/seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf/dürfen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Auch ist jedes Vorstandsmitglied im Innenverhältnis gehalten mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Rücksprache zu halten.

  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen soweit diese die Mittel des Vereins nicht übersteigen. Die persönliche Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit durch diese Satzung oder das Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. 

  2. Der Vorsitzende übernimmt die Geschäftsführung des Vereins. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. 

  3. Die Vorstandsmitglieder haben im Übrigen zugeordnete Tätigkeitsfelder. Die Erledigung laufender Arbeiten kann auch an andere Mitglieder oder externe Personen übergeben werden. 

  4. Die Finanzvorstände kontrollieren und unterstützen sich gegenseitig. Sie stellen bei jeder Jahreshauptversammlung eine Übersicht über die Finanzen zur Verfügung.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

  2. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben. 

  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ist keine Mailadresse bekannt oder vorhanden so erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung auf dem Postweg. 

  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

  3. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse oder Adresse gerichtet ist. 

  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  5. Die Tagesordnung ist auf Antrag (per E-Mail an den Vorsitzenden) eines Mitgliedes zu ändern, wenn dieser Antrag bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingeht. 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann durch Beschluss die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung ändern. Über die Annahme von Anträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens einem Stimmberechtigten Mitglied. Personenwahlen sind stets geheim durchzuführen.

  3. Ein Antrag, der die Abwahl des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dieser Antrag nicht bereits auf der versandten Tagesordnung aufgeführt wurde.

  4. Satzungsänderungen sowie der Ausschluss von Mitgliedern können sofern die Voraussetzungen nach 3. erfüllt sind, nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Beschlüsse können auch in Form eines Umlaufbeschlusses gefasst werden. Ein Beschluss wird im Umlaufverfahren gefasst, sofern der Vorstand sich hierfür entscheidet.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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